AGB

1. Verbindlichkeiten
Unsere Angebote sind unverbindlich und haben eine Gültigkeit von 4 Wochen. Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Alle Kaufabschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsannahme bzw. unsere besondere Bestätigung für uns verbindlich. Der Besteller erklärt sein Einverständnis mit unseren Bedingungen mit der widerspruchslosen Annahme der Ware. Nebenabreden oder Abweichungen von den von INPROJAL getroffenen Abreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich, es sei denn, dass das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Unsere Geschäftsbedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Preise
Für alle Geschäftsabschlüsse sind die am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Verkaufspreise maßgebend. Ändern sich diese zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Auslieferung unserer Produkte, so behalten wir uns das Recht vor, den Preis in einem angemessenen Verhältnis zu den gestiegenen Kosten zu ändern. Alle Preise gelten ab Werk. Die Preise sind €-Preise. Sie enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich in der am Tage der Leistung geltenden gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt. Für Lieferungen ins Ausland (direkter Export) gelten Sonderbestimmungen. Bei Aufträgen unter € 100,- Nettowarenwert wird ein Bearbeitungszuschlag zur Abdeckung unserer Kosten für Auftragsabwicklung und Rechnungslegung in Höhe von € 20,- berechnet.

3. Zahlung
Sämtliche Zahlungen des Kunden sind ohne jeden Abzug frei unserer Bankverbindung zu den angegebenen Terminen zu leisten. Das offene Ziel beträgt 30 Tage rein netto Kasse. Erstaufträge liefert INPROJAL gegen Vorkasse. Unsere Vertreter und Reisenden sind nicht befugt, Zahlungen oder Zahlungsmittel entgegenzunehmen, es sei denn, sie besäßen Inkasso-Vollmacht. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Bei Überschreitung eines festen Zahlungstermins sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab Fälligkeit zu berechnen.

4. Lieferung, Gefahrübergang
Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges ist der Kunde verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Setzt uns der Kunde im Fall des Lieferverzuges eine den Umständen nach angemessene Nachfrist und versäumen wir diese Frist aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche stehen ihm nur im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadensverursachung zu. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert. Der Gefahrübergang findet statt mit der Übergabe an den Frachtführer, sofern der Transport nicht mit verkäufereigenen Transportmitteln durchgeführt wird. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. Ereignisse höherer Gewalt, wozu auch Streiks, Aussperrungen, Kriegsfall und Mobilmachung, Betriebsstörungen (gleichviel aus welcher Ursache), Sperrungen von Eisenbahnlinien, verspätete oder ungenügende Warenbestellung oder ähnliche unabwendbare Ursachen gehören, überhaupt alle Umstände, die ohne unser Verschulden die rechtzeitige und ordnungsgemäße Lieferung erschweren oder verhindern, berechtigen uns zur ganzen oder teilweisen Aufhebung der Lieferverbindlichkeiten. Auf jeden Fall ist INPROJAL bemüht, in einer angemessenen Frist zu liefern. Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrechte erwachsen dadurch dem Käufer nicht, es sei denn, wir hätten den Lieferverzug vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt. INPROJAL verpflichtet sich, den Kunden vom Eintreffen höherer Gewalt umgehend in Kenntnis zu setzen. Der Versand erfolgt in jedem Fall auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn der Versand nicht vom Erfüllungsort aus erfolgt. Ohne bestimmte Vorschrift des Käufers wird die Versendungsart nach unserem besten Ermessen gewählt, damit aber eine Verantwortung für die billigste Beförderung nicht übernommen. Etwaige, vom Käufer gewünschte Versicherungen gehen zu dessen Lasten. Versandfertig gemeldete Ware, deren vertraglicher Liefertermin eingetreten ist, muss sofort abgerufen und abgenommen werden, andernfalls oder bei Unmöglichkeit der Versendung sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert anzusehen und zu berechnen. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so wird beginnend einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1/2 von Hundert des Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche dem Besteller berechnet. Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen bleiben grundsätzlich vorbehalten. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

5. Verpackung
Die Verpackung wird billigst berechnet.

6. Haftung für Mängel
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt: Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 24 Monaten ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer vom Tage des Gefahrüberganges an gerechnet, infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich schriftlich nach Eintreffen beim Käufer, spätestens aber am 10. Tage gemeldet werden. Bei versteckten Mängeln sind diese 10 Tage nach der Entdeckung zu melden. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpfl ichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist unbegründet verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben, kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 6 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen 3 Monate, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelbeseitigung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können. Die vorstehenden Fristen für Gewährleistungen gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, sofern wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erforderliche Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind. Solche Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Vertragsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen oder aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben von den Regelungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen unberührt.

7. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen bleiben bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchen Rechtsgründen, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderungen. Wir haben das Recht, wenn der Käufer in Verzug ist oder unsere Interessen durch die Lage oder durch das Verhalten des Käufers gefährdet sind, das unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Material ganz oder teilweise von unserem Käufer oder dessen Abnehmer herauszuholen und darüber zu verfügen. Die Rücksendung der Ware hat frachtfrei zum Erfüllungsort auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu erfolgen. Von einer Pfändung oder einer sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Die Kosten für die Rücknahme bei Zahlungsverzug oder Konkurs gehen zu Lasten des Käufers. Be- und Verarbeitung erfolgen von uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren z. Z. der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware, sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur, solange er nicht im Verzug ist, verarbeiten und veräußern; eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonstige Verfügung ist ausgeschlossen. Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ferner nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß folgender Bestimmungen auf uns übergeht. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Verkäufer mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Drittkäufer zur Zahlung an uns bekannt zu geben. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 25%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

8. Sonderanfertigung
Bei der Lieferung besonders anzufertigender Artikel wird ein Spielraum in der Stückzahl möglich, d. h., eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10%.

9. Datenschutz
Wir sind berechtigt, die Geschäftsbeziehungen betreffend oder im Zusammenhang damit erhaltene Daten über unsere Kunden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, gleichgültig, ob diese Angaben vom Kunden selbst oder von Dritten stammen. Dieser Hinweis gilt als Unterrichtung von der ersten Speicherung nach § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes.

10. Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz oder die Niederlassung des Lieferers.

11. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen internationalen Kaufrechts (UNITRAL-Abkommen) wird ausgeschlossen.

12. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB rechts unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle einer eventuell unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der eventuell unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

Stand Oktober 2009